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Allgemeine Mietbedingungen (AMB) der Baumaschinen Holzhauser
GmbH
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Beginn der Mietzeit
Die Mietzeit beginnt am Tag der Abholung bzw. der Bereitstellung
(Terminvereinbarung) und endet am Tage der Rückgabe, ungeachtet
etwaiger Stillstandzeiten.
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Arbeitszeit
Der Berechnung liegt der normale 8-Stundentag zugrunde. Sollte
eine höhere Belastung erfolgen, wird der Tagessatz auf
die zusätzlichen Stunden umgelegt. Die Mindestmiete ist
der jeweilige halbe Tagessatz.
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Unterhaltspflicht
Das Mietgerät darf nicht überlastet werden, Ölstände
und sonstige Kontrollen müssen alle 6 -8 Stunden durchgeführt
werden. Der Mieter haftet bei Verlust durch Diebstahl, Feuer
oder Transportschäden in Höhe des angegebenen Versicherungswertes
des Gerätes. Bei längeren Mietzeiten hat der Vermieter
das Recht, Inspektionen und Wartungsarbeiten durchzuführen.
Alle Betriebsstoffe gehen zu Lasten des Mieters.
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Sonstige Pflichten des Mieters
Wird ein Gerät beschädigt oder verschmutzt zurückgeliefert,
trägt der Mieter die Kosten der Reinigung bzw. Instandsetzung.
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Zahlung
Die Miete ist sofort nach Rechnungsstellung netto ohne Abzug
fällig. Kurzfristige Mieten sind bar oder per Euroscheck
zu Zahlen. Bei Großgeräten kann die Miete im voraus
berechnet werden.
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Kündigung
Der Mietvertrag kann von Seiten des Vermieters fristlos gekündigt
werden, wenn der Mieter seine Rechnung nicht zahlt, über
das Vermögen des Mieters ein Vergleichs- oder Konkursverfahren
eingeleitet wird oder der Mieter gegen vorgenannte Bestimmungen
verstößt.
- Sonstige Bestimmungen
Alle sonstigen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Der
Gerichtsstand ist Bad Kreuznach.
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Vermietung von Kränen
Wir bitten Sie, die angegebenen Bedingungen für den Transport,
Aufbau, Abbau genaustens zu beachten. Es entstehen Ihnen bei Nichtbeachtung
Mehrkosten.
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Die Baustellenaus- und -einfahrten müssen
ausreichend frei und ausreichend befestigt sein.
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Die Rangierarbeiten dürfen 30 Minuten
nicht überschreiten.
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Der Standplatz für den Kran muß
eben, ausreichend befestigt und entsprechend der Krangröße
groß genug sein. Für den Standplatz und die Zufahrt
ist der Auftraggeber verantwortlich.
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Es muss ein geeigneter, zugänglicher
Stromanschluß, ein Steuerpult für den Kran und
genügend Holz für den Unterbau vorhanden sein. Ein
eventuell notwendiges Schienengleis ist bereit zu stellen.
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In dem Pauschalbetrag sind keine Reparaturarbeiten,
Pflegearbeiten, Wartezeiten, längere Rangierarbeiten,
Störungsbeseitigungen o. ä. Mehraufwendungen enthalten.
Eventuell anfallende Arbeiten werden zu den üblichen
Stundensätzen pro Monteur, LKW oder Fahrwerk abgerechnet.
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Eine berechtigte Person (z. B. Kranfahrer,
Polier, Bauleiter oder Besitzer) muss vor dem Beginn der Montage
bzw. der Rangierarbeiten den Standplatz und die Ausrichtung
des Krans festlegen. Die geltenden Sicherheitsvorschriften
(z. B. Sicherheitsabstand zu Gebäuden) sowie die Anforderungen
an die Umgebung (z. B. die Bodenbeschaffenheit) sind von der
verantwortlichen Person einzuzhalten, zu überwachen bzw.
zu garantieren. Insbesonders der notwendige Abstand zur Baugrube
ist einzuhalten bzw. zu überprüfen.
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Sollten durch eine mangelnde Vorbereitung
bzw. durch einen Verstoß gegen die vorstehnde Punkte
Wartezeiten entstehen oder ein Abbruch der Arbeiten notwendig
werden, so werden die zusätzlichen Kosten für eine
erneute Anfahrt der Monteure und Fahrzeuge zum Pauschalpreis
hinzuaddiert.
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Nach der Vollendung der Arbeiten muß
eine vom Auftraggeber zeichnungsberechtigte Person zur schriftlichen
Bestätigung des ordnungsgemäßen Abschlusses
der Montagearbeiten und Einstellung aller notwendigen Endschalter
sowie Überlasteinrichtungen zugegen sein.
Weitere wichtige Informationen
für die Vermietung
- Radlader, Minibagger und Mobilbagger werden nur an Privatkunden
gegen eine Kaution ab 500,- € vermietet.
- Alle Preise sind ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer.
- Wochen- und Monatspreise können angefragt werden.
- Weitere Kautionen behalten wir uns vor.
- Der Berechnung liegt der 8 Stunden Tag zugrunde.
- Der Mindestmietsatz bei der Miete von Stützen beträgt
5,- €.
- Privatkundschaft bitte Personalausweis vorlegen.
- Diebstahlversicherung ab Kompressor und größere Mietmaschinen
sind Pflicht.
- Für Schädem die durch Be- und Entladen entstehen wird
nicht gehaftet.
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