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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Baumaschinen
Holzhauser GmbH |
- Angebot und Vertragsabschluss
- Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich
nachstehend Vertragsbedingungen maßgebend.
Die Angebote des Auftragsnehmers sind freibleibend. Die erteilten
Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung
des Auftragsnehmers verbindlich.
- Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
- An Kostenvorschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
behält sich der Auftragsnehmer das Eigentumsrecht vor.
Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.
- Umfang der Lieferungspflicht
- Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbeschäftigung
durch den Auftragnehmer maßgebend.
- Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie
andere Unterlagen die zu den Angeboten gehören, sind annähernd
maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet worden sind.
- Preis und Zahlung
- Die Preise gelten ab Lager des Auftragsnehmers. Die Mehrwertsteuer
wird zusätzlich berechnet.
Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und bei
Rückgabe in wieder verwendungsfähigem Zustand innerhalb
vier Wochen nach Lieferung mit dem halben Preis des berechneten
Wertes vergütet.
- Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart
ist, spätestens
innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoauszug in
bar oder innerhalb von 8 Tagen mit 2% Skonto erfolgen. Wechsel
werden nur nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber und vorbehaltlich
der Diskontfähigkeit entgegengenommen. Die Wertstellung
erfolgt auf den Tag dem der gegenwert zur Verfügung steht.
Diskontspesen, Stempelsteuer und Einzugsgebühren sind,
wenn nichts anderes vereinbart wird, sofort in bar fällig.
- Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe
von 35 über dem Diskontsatz
der Landeszentralbank berechnet.
- Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen,
die nach Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit der
entgegengenommenen Wechsel sofort fällig. In diesem fall
ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen
und Vertragsabschluss dem Auftragnehmer bekannt werden und die
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers nach bankgemäßen
Gesichtspunkten mindern, werden nach Mahnung sämtliche
Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit der entgegengenommen
Wechsel sofort fällig. In diesem Fall ist der Auftragnehmer
berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur
gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen,
oder nach Ablauf einer angemessen nach frist vom Vertrag zurückzutreten.
- Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechtung
mit Forderungen des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer bestritten
werden, ist ausgeschlossen.
- Lieferpflicht
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf
der Liefergegenstand das Lager des Auftragnehmers oder das Herstellerwerk
verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber
mitgeteilt worden ist.
- Bei Arbeitskämpfen und beim eintritt unvorgesehener
Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers
liegen, oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk
verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse eines bereits vorliegenden
Verzugs entstanden sind.
- Entsteht der Auftraggeber wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten
Verzögerung, insbesondere bei einem mit dem Auftragnehmer
fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist der Auftraggeber
berechtigt, unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche eine
Entschädigung zu beanspruchen. Sie beträgt für
jede volle Woche der Terminüberschreitung ½ v.H.,
im ganzen aber höchstens 5v.H. des Teil-bzw. des Gesamtauftrags,
der i n Folge der Verspätung nicht rechzeitig geliefert
worden ist.
- Verzögert sich der Versand infolge von Umständen,
die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden ihm 14 tage,
vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft angerechnet,
die bei dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim
Auftragnehmer 1/2v.H. des Rechnungsbetragen je nach Monat berechnet.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Gewährung einer
fruchtlos verlaufenen Nachfrist über den Liefergegenstand
anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener
Frist Verlängerung zu beliefern.
- Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der
Verpflichtung der des Auftraggebers aus dem Kaufvertrag voraus.
- Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes
- Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur,
Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmittel
des Auftragnehmers, spätestens jedoch mit dem Verlassen
des Lagers des Auftragnehmers oder des Herstellwerks, geht die
Gefahr auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers
wird auf seine kosten die Ladung durch den Auftragnehmer Auftragsnehmer
gegen Bruch, transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
- Verzögert sich der Versand infolge von Umständen,
die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr
vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über.
Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet,
den Liefergegnstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten
gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentlich
Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte
aus Abschnitt 5 in Empfang zu nehmen.
- Teillieferungen sind zulässig.
- Eigentumsvorbehalt
- Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegnständen
bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der
Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehende Forderungen
vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut
zur Sicherung der Saldenvorderung. Übersteig der Wert der
für den Auftragnehmer bestehende Sicherheiten die Forderungen
an den Auftragnehmer um mehr als 25% des Vorbehaltsgutes, so
ist der Auftragnehmer auf Verklangen des Auftraggebers insoweit
zur Freigebe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
- Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden
noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie
Beschlagnahmung oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat
er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere
bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer zur Rücknahme
nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Heraussage
zu verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Liefere
gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das
Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf
Kosten des Auftraggebers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden
zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung
nachweislich abgeschlossen hat.
- Haftung für Mängel der Lieferung
Wenn nichts anderes vereinbart ist, haftet der Auftragnehmer nur
in der Weise, dass er alle diejenigen Teile unentgeltlich auszubessern
oder nach seiner Wahl neu zu liefern hat, die innerhalb 6 Monate
des Liefertag (Gefahrenübergang) infolge eines vor dem Gefahrenübergang
liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihre Brauchbarkeit erheblich
beeinträchtigt werden. Voraussetzung der Haftung sind fehlerhafte
Bauart, Materialmängel oder mangelhafte Ausführung. Die
Erststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Ersetzt Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
- Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung
wird keine Haftung übernommen.
- Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln
geltend zu machen, verjährt in allen fällen zum Zeitpunkt
der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten , frühsten
jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
- Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden,
die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
- Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
- Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber
oder dritte
- Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des
Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden
Betriebsanweisungen
- Bei übermäßiger Beanspruchung und
- Bei Verwendung ungeeigneter Betriebmittel und Austauschwerkstoffe.
- Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigen ermessen
notwendig erscheinender Ausbesserungen und Ersatzteillieferung
hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer
die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der
Auftragnehmer von den Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden
Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit von denen
der Auftragnehmer sofort zu beständigen ist oder wenn,
der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug
ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst, oder
durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen
Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
- Von den durch die Ausbesserungen bzw. Ersatzteillieferung
entstehenden unmittelbaren Kosten trät der Auftragnehmer,
vorausgesetzt, dass die beanstandung als berechtigt anzusehen
ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich
der angemessenen Kosten für den Aus -und Einbau.
- Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird nur
in der Weise gewährleistet wie für den Liefergegenstand.
Die frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand
wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten
Betriebsunterbrechung verlängert.
- Durch etwa seitens des Auftraggebers oder dritter, ohne vorherige
Genehmigung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen
oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus
entstehenden Folgen aufgehoben.
- Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein
Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand
selbst entstanden sind, bestehen nicht.
- Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt
- Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn
dem Auftragnehmer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang
entgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen
des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kann dann auch vom Vortrag
zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände
die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach
unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der
Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall,
so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern.
- Liegt Leistungsverzug im Sinn des Abschnittes IV der Verkaufs-
und Lieferungsbedingungen vor und gewährt der Auftraggeber
dem in Verzug befindlichen Auftragsnehmer eine angemessene Nachfrist
mit der ausdrücklichen Erklärung, das er nach Ablauf
dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnt und wird die Nachfrist
nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt
berechtigt.
- Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs
oder durch verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser
zu Gegenleistung verpflichtet.
- Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn
der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für
die Behebung oder Besserung eines vom ihm zu vertretenden Mangels
an im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos
verstreichen lässt.
- Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht auch bei
Unmöglichkeit und Unvermögen der Ausbesserung oder
Ersatzlieferung durch den Auftragnehmer.
- Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche
des Auftraggebers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung
oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher
Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem
Lieferstand entstanden sind.
- Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch verschulden des Auftragnehmers der geliefertre Gegenstand
vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung
von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und
Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen –
insbesondere Anleitung für Bedinung und Wartung des Liefergegenstandes
– nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so
gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers
die Regelungen der Abschnitte VII und VIII entsprechend.
- Recht des Lieferers auf Rücktritt
Für den fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnitts
IV der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche
Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich einwirken und für
den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit
der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit
dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Auftragnehmer
das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vortrag zurückzutreten.
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen einen solchen
Rücktritts bestehen nicht. Weil der Auftragnehmer vom Rücktrittsrecht
Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des
Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar
auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung
der Lieferfrist vereinbart war.
- Gerichtsstand
Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher
Gerichtsstand- auch- für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess
– ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche
gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
der Hauptsitz des Auftragnehmers oder– nach seiner Wahl –
der Sitz einer seiner Zweigniederlassungen.
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