Die BG Vorschrift DGUV 53 - vormals BG D6 bzw. VBG 9 - gibt die Prüfung von Turmdrehkrane vor. Dabei wird nicht zwischen Obendrehern und Untendrehern unterschieden.
Turmdrehkrane müssen nach jeder Montage von Sachkundigen und in Abhängigkeit vom Alter von Sachverständigen geprüft werden. Nur dann dürfen durch die Berufsgenossenschaft versicherte Personen damit arbeiten.
Die Prüfung des Sachverständigen umfasst dabei eine eingehende Sicht- und Funktionskontrolle des betreffenden Krans. Bei erkennbaren Mängeln werden weitergehende, tiefergründige Untersuchungen durchgeführt, um die Fehlerquelle zu identifizieren und Maßnahmen zur Abhilfe zu formulieren. Wird der Kran als im momentanen Zustand betriebssicher beurteilt wird eine Prüfplakette erteilt. Festgestellte Mängeln müssen vom Betreiber beseitigt werden, das Risiko für Schäden jeglicher Art aufgrund festgestellter Mängel trägt der Betreiber. Vom Sachverständigen wird ein Prüfbericht über die Prüfung in doppelter Ausfuehrung ausgestellt und an den Auftraggeber sowie die Berufsgenossenschaft verschickt.
Prüfer | Kriterium |
Sachkundiger | nach jeder Montage |
bei Standzeiten > 1 Jahre mindestens 1 x pro Jahr | |
Sachverständiger | nach 4 Jahren |
nach 8 Jahren | |
nach 12 Jahren | |
nach 14 Jahren | |
nach 16 Jahren | |
ab dem 17. Jahr jährliche Prüfung |